Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ing.- Büro Pintzke- Maschinenbau
Dipl.-Ing. (FH) Carsten Pintzke
Emmi- Kurzke- Straße 27
D- 24306 Plön

Geschäftsführer:
Dipl.-Ing. (FH) Carsten Pintzke

E-Mail: carsten(at)pintzke.de

Stand: Oktober 2026

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Ingenieurbüro Pintzke- Maschinenbau, nachfolgend „Auftragnehmer“, und seinen Auftraggebern über die Erbringung von Ingenieur-, Konstruktions-, Entwicklungs-, Berechnungs-, Planungs-, Beratungs- und sonstigen technischen Dienstleistungen.
  2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  3. Die Leistungen des Auftragnehmers werden insbesondere im Bereich Maschinenbau, Konstruktion und technische Entwicklung erbracht. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung oder dem individuell geschlossenen Vertrag.
  4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Aufträge zwischen den Vertragsparteien, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
  5. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers mit der Leistungserbringung beginnt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, freibleibend und unverbindlich.
  2. Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform erfolgende Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der vereinbarten Leistung zustande.
  3. Maßgeblich für den Umfang der geschuldeten Leistung sind ausschließlich die im Angebot bzw. im Vertrag ausdrücklich beschriebenen Leistungen.
  4. Angaben in technischen Unterlagen, Zeichnungen, Präsentationen oder sonstigen Unterlagen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
  5. Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung. Zusätzliche Leistungen werden nach dem vereinbarten bzw. üblichen Vergütungssatz abgerechnet.

§ 3 Leistungsumfang und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung allgemein anerkannten Regeln der Technik, soweit dies nach Art und Umfang des Auftrags geschuldet ist.
  2. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zeichnungen, Modelle, Daten, Spezifikationen, Normenvorgaben und sonstigen Angaben rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
  3. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen richtig und vollständig sind und verwendet werden dürfen.
  4. Verzögerungen, die durch eine verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Vereinbarte Termine verlängern sich angemessen um den Zeitraum der Behinderung sowie um eine angemessene Wiederanlaufzeit.
  5. Soweit für die Leistungserbringung Entscheidungen, Freigaben oder Prüfungen des Auftraggebers erforderlich sind, hat dieser diese innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen.

§ 4 Technische Prüfung und Verantwortung des Auftraggebers

  1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die vom Auftragnehmer erstellten Konstruktionen, Zeichnungen, Berechnungen, Stücklisten, technischen Unterlagen und sonstigen Arbeitsergebnisse vom Auftraggeber fachlich zu prüfen und freizugeben.
  2. Eine Freigabe durch den Auftraggeber entbindet den Auftragnehmer nicht von der Haftung für von ihm zu vertretende Mängel. Die Freigabe bestätigt jedoch, dass der Auftraggeber die betreffenden Unterlagen geprüft und für die weitere Verwendung freigegeben hat.
  3. Soweit der Auftragnehmer aufgrund von Vorgaben, Daten oder Berechnungsgrundlagen des Auftraggebers arbeitet, übernimmt er keine Verantwortung für die Richtigkeit dieser vom Auftraggeber bereitgestellten Grundlagen, soweit deren Fehlerhaftigkeit für den Auftragnehmer nicht erkennbar war.
  4. Die Verantwortung für die endgültige Verwendung einer Konstruktion, eines Bauteils, einer Maschine oder Anlage sowie für deren Betriebssicherheit verbleibt beim Auftraggeber bzw. beim jeweiligen Hersteller, Betreiber oder Inverkehrbringer, soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde.

§ 5 Änderungen und Zusatzleistungen

  1. Änderungswünsche des Auftraggebers nach Beginn der Leistungserbringung gelten als zusätzliche Leistungen, soweit sie nicht bereits vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind.
  2. Dies gilt insbesondere für:
    • Änderungen bereits freigegebener Konstruktionen,
    • Änderungen aufgrund geänderter Kundenanforderungen,
    • zusätzliche Varianten,
    • zusätzliche Berechnungen,
    • zusätzliche Zeichnungen oder Dokumentationen,
    • Änderungen aufgrund nachträglich geänderter Normen oder Vorschriften,
    • zusätzliche Abstimmungs- und Besprechungstermine.
  3. Zusätzliche Leistungen werden nach Aufwand auf Grundlage der vereinbarten Stundensätze bzw. einer gesonderten Vereinbarung vergütet.

§ 6 Vergütung

  1. Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. der getroffenen Vereinbarung.
  2. Sofern eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart wurde, werden die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten nach den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet.
  3. Reisezeiten, Reisekosten, Übernachtungskosten, Fahrtkosten, Fremdleistungen und sonstige Nebenkosten werden entsprechend der Vereinbarung im Angebot berechnet.
  4. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  5. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
  6. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 7 Termine und höhere Gewalt

  1. Angegebene Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
  2. Termine setzen voraus, dass der Auftraggeber seine erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt.
  3. Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers, insbesondere höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Ausfälle von Kommunikations- oder IT-Systemen sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse, verlängern vereinbarte Fristen angemessen.

§ 8 Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte

  1. An vom Auftragnehmer erstellten Zeichnungen, Konstruktionen, Berechnungen, CAD-Daten, 3D-Modellen, Dokumentationen, Konzepten, technischen Lösungen und sonstigen Arbeitsergebnissen können Urheberrechte und sonstige Schutzrechte bestehen.
  2. Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen.
  3. Umfang und Zweck der eingeräumten Nutzungsrechte richten sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang. Eine weitergehende Nutzung, Bearbeitung, Vervielfältigung, Weitergabe oder Übertragung an Dritte bedarf einer gesonderten Vereinbarung, soweit dies nicht bereits ausdrücklich vereinbart wurde.
  4. Das Eigentum und die Rechte an vom Auftragnehmer unabhängig vom konkreten Auftrag entwickelten Methoden, Berechnungsverfahren, Konstruktionsprinzipien, Vorlagen, Bibliotheken, Standardbauteilen, Software, Know-how und sonstigen allgemeinen Arbeitsmitteln verbleiben beim Auftragnehmer.
  5. Die Übertragung von editierbaren CAD-, 3D- oder Quelldateien ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  6. Das Urheberrecht selbst wird nicht übertragen. Übertragen werden ausschließlich die vereinbarten Nutzungsrechte.

§ 9 Vertraulichkeit

  1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für die Durchführung des jeweiligen Vertrags zu verwenden.
  2. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich bereits öffentlich bekannt waren, ohne Vertragsverletzung öffentlich werden oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden.
  3. Gesetzliche Offenlegungs- und Auskunftspflichten bleiben unberührt.

§ 10 Mängel und Nachbesserung

  1. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den vertraglich vereinbarten Anforderungen.
  2. Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel nach Erhalt bzw. Abnahme der Leistung unverzüglich zu prüfen und dem Auftragnehmer in Textform mitzuteilen.
  3. Bei berechtigten Mängeln hat der Auftragnehmer zunächst das Recht zur Nacherfüllung.
  4. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer hierfür eine angemessene Möglichkeit zur Prüfung und Nacherfüllung einzuräumen.
  5. Weitergehende Rechte richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den nachfolgenden Haftungsregelungen.

§ 11 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften entgegenstehen oder eine ausdrücklich übernommene Garantie betroffen ist.
  5. Eine Haftung für Schäden, die ausschließlich auf vom Auftraggeber bereitgestellten fehlerhaften oder unvollständigen Daten, Zeichnungen, Spezifikationen oder sonstigen Vorgaben beruhen, besteht nicht, soweit der Auftragnehmer die Fehlerhaftigkeit nicht erkennen konnte und den Auftraggeber nicht zu vertreten hat.

§ 12 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.
  2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 13 Beendigung des Auftrags

  1. Wird ein Auftrag vor vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen beendet oder gekündigt, sind die bis zum Beendigungszeitpunkt erbrachten Leistungen und angefallenen Aufwendungen zu vergüten.
  2. Bereits begonnene Arbeiten, die aufgrund der Beendigung nicht mehr vollständig genutzt werden können, sind entsprechend dem bis dahin erbrachten Leistungsstand zu vergüten.
  3. Weitergehende Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften bzw. nach einer im Einzelfall getroffenen Vereinbarung.

§ 14 Unterlagen des Auftraggebers

  1. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen bleiben dessen Eigentum bzw. bleiben den jeweiligen Rechteinhabern zugeordnet.
  2. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die daraus entstehen, dass vom Auftraggeber bereitgestellte Unterlagen, Daten, Zeichnungen oder sonstige Inhalte entgegen bestehender Rechte Dritter verwendet wurden, soweit der Auftraggeber dies zu vertreten hat.

§ 15 Ausschluss entgegenstehender Einkaufsbedingungen

  1. Einkaufsbedingungen, Bestellbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
  2. Die Entgegennahme einer Bestellung, die Entgegennahme einer Bestellnummer, die Erbringung einer Leistung oder die Stellung einer Rechnung stellt keine Zustimmung zu entgegenstehenden oder ergänzenden Einkaufsbedingungen des Auftraggebers dar.
  3. Sofern der Auftraggeber in seiner Bestellung auf eigene Einkaufsbedingungen verweist, ohne dass deren Geltung ausdrücklich vereinbart wurde, bleibt es bei der Geltung des vom Auftragnehmer angebotenen Vertragsinhalts einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  4. Soweit im Einzelfall widersprechende Bedingungen beider Parteien Vertragsbestandteil werden sollten, gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit keine ausdrückliche Individualvereinbarung getroffen wurde.

§ 16 Rangfolge der Vertragsunterlagen

Im Falle von Widersprüchen zwischen Vertragsunterlagen gilt, soweit im jeweiligen Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, folgende Rangfolge:

  1. individuelle schriftliche bzw. in Textform getroffene Vereinbarungen,
  2. das jeweilige Angebot einschließlich Leistungsbeschreibung,
  3. ausdrücklich vereinbarte Nachträge oder Änderungen,
  4. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  5. sonstige Unterlagen.

Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 17 Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird – soweit gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart.
  2. Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist dessen Geschäftssitz, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit gesetzlich zulässig.

§ 18 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrages sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
  3. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss gültige Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Plön, 26.08.2026

Ingenieurbüro Pintzke- Maschinebau